Verbraucherrechte im Abgasskandal
Die Affäre um die vom VW-Konzern verwendete Software zur Manipulation von Abgaswerten hat nicht nur verheerende Folgen für das Unternehmen selbst, sondern führt auch zu Schäden bei den Kunden. So kann nicht nur die Stilllegung von betroffenen Dieselfahrzeugen drohen, sondern es sinkt auch deren Wiederverkaufswert erheblich. Letzteres betrifft nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge jedoch auch Modelle anderer Hersteller.
Welche Rechte dem Verbraucher gegen den Verkäufer bzw. den Hersteller selbst zustehen, soll im Folgenden erläutert werden.
Ansprüche gegen den Verkäufer
Eigentümer betroffener Fahrzeuge können sich gegenüber dem Verkäufer auf das Gewährleistungsrecht berufen, da diese unter einem Sach- bzw. Rechtsmangel leiden. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch den Händler, nachträgliche Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag und damit verbunden die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Gewährleistung gilt auch, wenn der Käufer bereits das von VW angebotene Software-Update installieren lassen hat, da dies zu Folgeproblemen führen kann und der merkantile Minderwert auch aufgrund der Vertrauenseinbußen in die betroffenen Marken nicht kompensiert wird.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so hat er das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben und dem Verkäufer Nutzungsersatz zu leisten.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson ist jedoch zu beachten, dass derartige Gewährleistungsrechte normalerweise ausgeschlossen sind. In diesen Fällen empfiehlt sich die Einholung einer schriftlichen Erklärung des privaten Verkäufers zur Abtretung von Ansprüchen gegen Verkäufer und Hersteller.
Ansprüche gegen den Hersteller
Da der VW-Konzern die Software-Manipulationen bestätigt hat, lassen sich auch Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller selbst wegen Betrugs bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen.
Grundsätzlich kann dabei der Betrag verlangt werden, der dem Käufer infolge der Täuschung durch den Hersteller als Schaden entstanden ist, beispielsweise für die Wertminderung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Baureihe des Abgasskandals.
Widerruf bei Finanzierung und Leasing
Bei vielen Geschäften – so auch bei der Auto-Finanzierung oder dem Leasing – steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. An die Widerrufsbelehrungen stellt das Gesetz hohe Anforderungen, denen in vielen Fällen (so etwa auch teils bei der VW-Bank) nicht entsprochen wird. Dies hat zur Folge, dass die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht somit praktisch nicht erlischt.
Mit dem Widerruf werden dem Käufer alle bisherigen Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstattet. Bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurden, muss der Käufer im Fall der nicht rechtmäßig erfolgten Widerrufsbelehrung nicht einmal Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs leisten.
Dies gilt jedoch nicht nur für betroffene Fahrzeuge des Abgasskandals, sondern kann auch vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG zum Dieselfahrverbot für andere Dieselfahrzeuge interessant werden.
Verjährung von Ansprüchen
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus der Mängelgewährleistung nach 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs, bei Gebrauchtwagen bereits nach einem Jahr. Da die Softwaremanipulation an den EA189-Motoren im Jahr 2015 bekannt wurde, dürften derartige Ansprüche nach Ablauf des 31.12.2017 für Fahrzeuge mit diesem Motorentyp verjährt sein.
Allerdings wäre eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre gemäß § 438 Abs. 3 BGB denkbar, wenn man bejaht, dass sich der Händler die Handlungen des VW-Konzerns zurechnen lassen muss. Diese Frage ist allerdings nicht höchstrichterlich geklärt und bedarf einer gründlichen Prüfung im Einzelfall!
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verjähren erst 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Kenntnis von der Manipulation erlangt hat. Für Fahrzeuge mit EA189-Motoren bedeutet das, dass diesbezügliche Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjähren, sodass bei der Geltendmachung Grund zur Eile geboten ist.
Latest Posts
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht? Sie betreiben eine PV-Anlage auf einem fremden Dach oder Grundstück und haben sich ein langjähriges Nutzungsrecht durch...
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung Der Kurs der Bundesregierung ist festgelegt: bis 2030 sollen mindestens 80 % Bruttostroms aus erneuerbaren Energien...
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen Die Erfolgsaussichten einer klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus...