Widerruf von Immobiliendarlehen
Ende des „Widerrufsjokers“?
Seit 2002 besteht für Kreditinstitute die gesetzliche Verpflichtung, bei einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung über das Widerrufsrecht zu informieren.
Dieser Verpflichtung sind die Banken bis etwa 2010 aber häufig nur mangelhaft nachgekommen und haben in unzähligen Fällen unzureichende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Auswertungen von Verbraucherzentralen oder Finanztest kommen zum Ergebnis, dass bis zu 80% der Widerrufsbelehrungen mangelhaft sind.
Folge einer unzureichenden Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, so dass die betroffenen Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können, selbst dann, wenn diese bereits beendet sind – man spricht hier auch vom sog. „Widerrufsjoker“.
Rechtsfolge eines solchen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, welche oftmals dazu führt, das dem Darlehensnehmer beträchtliche Summen – je nach Höhe und Laufzeit des Darlehens im fünfstelligen Bereich – zu erstatten sind, eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen ist bzw. der Darlehensnehmer die Möglichkeit hat, ohne eine solche Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kredit auszusteigen und zu den heutigen günstigeren Zinsen umzufinanzieren.
Dieses „ewige“ Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers und die damit zusammenhängende Unsicherheit bei den Banken, deren Rückgewährrisiko im dreistelligen Milliardenbereich – es gibt sogar Schätzungen, die von 1,6 Billionen ausgehen – liegen soll, soll nun offenbar per Gesetz „abgeschafft“ werden.
So wird derzeit über einen Gesetzesentwurf diskutiert, wonach bei Neuverträgen ab dem 21.03.2016 das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich auf maximal 12 Monate und 14 Tage beschränkt wird und nicht mehr – wie bisher – ewig bestehen bleibt. Diese verbraucherunfreundliche Regelung soll nach einer Initiative des Bundesrates darüber hinaus auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Darlehensverträge gelten, wobei eine Auslauffrist von drei Monaten geplant ist.
Sollte das Gesetzesvorhaben tatsächlich so umgesetzt werden, wäre damit tatsächlich im Juni 2016 der „Widerrufsjoker“ erledigt und die Bankenlobby hätte einmal mehr erfolgreiche Arbeit geleistet.
Darlehensnehmer, die mit dem Gedanken spielen aus hochverzinsten Darlehensverträgen auszusteigen und die heutige Niedrigzinsphase zu einer Umfinanzierung zu nutzen oder bei bereits beendeten Darlehensverträgen eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen, sollten daher möglichst sofort tätig werden und ihre Darlehensverträge überprüfen lassen.
Für eine kostenlose Prüfung Ihres Darlehensvertrages stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Latest Posts
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht? Sie betreiben eine PV-Anlage auf einem fremden Dach oder Grundstück und haben sich ein langjähriges Nutzungsrecht durch...
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung Der Kurs der Bundesregierung ist festgelegt: bis 2030 sollen mindestens 80 % Bruttostroms aus erneuerbaren Energien...
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen Die Erfolgsaussichten einer klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus...