
Ihre Rechte als Reisende zu Corona-Zeiten
Ihre Rechte als Reisende zu Corona-Zeiten Gutscheine für Flug-, Event- und Reisetickets?
Seit durch die Corona-Pandemie das öffentliche Leben massiv heruntergefahren wurde, mussten seit März auch unzählige Flüge, Events, Konzerte oder Reisen abgesagt werden. Dabei werden den Kunden häufig Gutscheine angeboten, die in angeblich absehbarer Zukunft eingelöst werden können. Dabei wird den Kunden suggeriert, dass es nur diese Möglichkeit gäbe und eine Rückerstattung ausgeschlossen wäre. Besonders Fluganbieter, die erfahrungsgemäß grundsätzlich (Rück-) Zahlungen an Kunden verweigern, gehen gerne diesen Weg und verweisen dabei auf „ interne Richtlinien “ oder ihre AGB. Das entspricht NICHT der Rechtslage! Wir haben festgestellt, dass die ganz große Mehrzahl der Fluggesellschaften auf ihren Websites nicht darauf hinweisen, dass Kunden bei gestrichenen Flügen Anspruch auf eine Rückzahlung haben. Außerdem erreichen uns viele Hinweise, dass manche Fluggesellschaften nicht auf Ticketstornierungen von Kunden reagieren würden und über ihre Telefon-Hotlines kaum zu erreichen seien. Auf den Websites der Fluggesellschaften können Kunden Flüge oft nur umbuchen oder Gutscheine statt einer Rückzahlung auswählen. Airlines und Reiseveranstalter haben ihren Kunden den vollständigen gezahlten Preis zu erstatten . Selbstverständlich können Sie, wenn es etwa um das Reisebüro um die Ecke oder einen geschätzten Musiker geht, die Gutscheinlösungen freiwillig annehmen. Ihr Vertragspartner kann dies nicht einseitig festlegen, auch nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorsicht: Ginge es nach der Bundesregierung, wäre die Gutscheinlösung für alle Branchen zwingend, sodass eine Rückforderung in Geld zumindest bis Ende 2021 ausgeschlossen wäre. Dies ist mit wesentlichen Gedanken des Verbraucherschutzrechts nicht vereinbar, da der Verbraucher dem Unternehmer somit ein Zwangsdarlehen über anderthalb Jahre geben müsste. Die Europäische Kommission sieht das auch so und lehnt eine Gutscheinlösung ab! Unerfreulicherweise stellen wir in jüngerer Vergangenheit fest, dass Airlines und Reiseveranstalter nicht kommunizieren oder hinauszögern, was geht, aber jedenfalls nicht zahlen. Daher gilt: wer wartet, bei dem erhöht sich das Risiko, seine Ansprüche z.B. wegen Insolvenzen oder Rechtsänderungen nicht mehr durchsetzen zu können. Nehmen Sie uns JETZT in Anspruch. Das ist aktuell die einzige wirksame Lösung. Das ist schneller, wirksamer und kostengünstiger als z.B. Internet-Portale. Einzelheiten erläutern wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Vorgespräch.
Latest Posts
Meldepflicht für Photovoltaikanlagen: Übergangsfrist läuft am 31.01.2021 ab!
Meldepflicht für Photovoltaikanlagen: Übergangsfrist läuft am 31.01.2021 ab! Bußgeld und Verlust der Einspeisevergütung droht! Anlagen, die vor dem...
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – der Teufel liegt im Detail! Die Pflicht der Geschäftsleiter von Unternehmen, bei Vorliegen eines...
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
WPV in der MainPost vom 22.06.20
Die Rechtsanwälte Wulf Viola und Jan Vogel von der Würzburger Kanzlei WPV vertreten zehn betroffene Firmen, zwei davon mit Sitz in Unterfranken. Lesen...