Open-House-Verfahren
Open-House-Verfahren als flexible Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Beschaffungswesens oder: Wie der Masken- und Milliardendeal von Herrn Spahn aus dem Ruder lief! https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/coronavirus-schutzmasken-jens-spahn- 1.4913975
Aktuell macht das Open-House-Verfahren „Karriere“ im negativen Sinne, weil das Bundesministerium der Gesundheit gerade mit einem Volumen von mehreren Milliarden Euro medizinische Artikel, insbesondere Masken in diesem Verfahren geordert, aber zu großen Teilen nicht bezahlt und die eingegangenen Verträge „storniert“ hat. Diese „Stornierung“ wurde auch in Fällen erklärt, in denen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vorlagen, weil spezifikationsgemäß und pünktlich geliefert wurde. Im Regelfall handelte es sich hier um Lieferungen in Millionenhöhe, sodass der Zahlungsausfall etliche der betroffenen Unternehmen in ernste Schwierigkeiten bringt. Hier ist mit einer Klageflut vor dem Landgericht Bonn zu rechnen, wobei es wünschenswert wäre, möglichst viele Klagen zu bündeln. Das senkt einerseits das Kosten- und andererseits das allgemeine Prozessrisiko immens. Bei den hier bekannten Fällen bestehen exzellente Erfolgsaussichten. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen schnellstmöglich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen können. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgleichheit in einem stark formalisierten, öffentlichen Vergabeverfahren zu erfolgen hat.
Eine solche Vergabe richtet sich insbesondere nach den komplexen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn ein öffentlicher Auftrag durch eine spezifische Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird. Diese Art der Vergabe bedarf regelmäßig umfangreicher Vorbereitungsarbeiten und beschränkt daher die Handlungsfähigkeit des Staates jedenfalls hinsichtlich einer flexiblen und kurzfristigen Mittelbeschaffung. Nicht zuletzt dann, wenn eine kurzfristige Mittelbeschaffung aufgrund situativer Notlagen, wie sie derzeit etwa bei der Corona-Pandemie bzw. dem damit verbundenen Bedarf an Schutzbekleidung erforderlich wird, ist das oben beschriebene Verfahren zur Mittelbeschaffung ob der hohen bürokratischen Hürden aber wenig geeignet. Eine zunehmend in Erscheinung tretende Handlungsform im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens stellt daneben das sogenannte „Open- House-Verfahren“ dar.
Bei einem Open-House-Verfahren trifft der Staat als Auftraggeber keine Auswahlentscheidung unter mehreren „Bewerbern“, vielmehr richtet er ein konkretes Angebot an eine Vielzahl bzw. alle am Markt befindlichen, geeigneten Wirtschafsteilnehmer zur Erbringung einer bestimmten Leistung oder Lieferung. Da hierbei, in Ermangelung einer Auswahlentscheidung, nach der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH Az.: C-410/14 vom 2.6.2016) kein öffentlicher Auftrag in Rede steht, ist die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach dem vierten Teil des GWB bei einem „Open-House-Verfahren“ nicht erforderlich. Für dieses Verfahren existieren keine gesondert festgeschriebenen Grundsätze, wie etwa im Vergabeverfahren, weshalb ein solches Verfahren ohne längerfristige Vorbereitung auch für eine kurzfristige Auftragserteilung in Frage kommt bzw. für eine solche deutlich praktikabler sein dürfte, als ein sehr aufwändiges und bürokratisches Vergabeverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die öffentliche Hand, welche sich oben beschriebenen Verfahrens zur Beschaffung von Waren am Markt bedient, dieses Verfahren völlig frei gestalten kann. Auch für ein solches „Zulassungsverfahren“ gelten (wenn auch ungeschriebene) Regelungen. So führt der EuGH in oben zitierter Entscheidung aus, dass insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot (vorherige Festlegung des Vertragsinhalts, hierzu gehören insbesondere die vorherige Festlegung der qualitativen Anforderungen an die Liefer- und Dienstleistungen sowie der Vergütung) , das eine angemessene Bekanntmachung verlangt, die es den potentiell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, für die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens zwingend einzuhalten sind. Ob diese Grundsätze im jeweiligen Einzelfall eingehalten wurden, ist auch weiterhin gerichtlich überprüfbar.
Im Unterschied zum formellen Vergabeverfahren sind hierfür aber nicht die eigens für das Vergabeverfahren geschaffene Spruchkörper, die sogenannten Vergabekammern zuständig; vielmehr fällt eine solche Entscheidung dann in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (bzw. Sozialgerichtsbarkeit). Aktuell macht das Verfahren „Karriere“ im negativen Sinne, weil das Bundesministerium der Gesundheit gerade mit einem Volumen von mehreren Milliarden Euro medizinische Artikel, insbesondere Masken in diesem Verfahren geordert, aber zu großen Teilen nicht bezahlt und die eingegangenen Verträge „storniert“ hat. Diese „Stornierung“ wurde auch in Fällen erklärt, in denen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vorlagen, weil spezifikationsgemäß und pünktlich geliefert wurde. Im Regelfall handelte es sich hier um Lieferungen in Millionenhöhe, sodass der Zahlungsausfall etliche der betroffenen Unternehmen in ernste Schwierigkeiten bringt.
Hier ist mit einer Klageflut vor dem Landgericht Bonn zu rechnen, wobei es wünschenswert wäre, möglichst viele Klagen hier zu bündeln. Das senkt einerseits das Kosten- und andererseits das allgemeine Prozessrisiko immens. Bei den hier bekannten Fällen bestehen exzellente Erfolgsaussichten.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen schnellstmöglich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen können.
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