
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Sie betreiben eine PV-Anlage auf einem fremden Dach oder Grundstück und haben sich ein langjähriges Nutzungsrecht durch einen „Pachtvertrag“ einräumen lassen?
In diesem Fall sollten Sie ein besonderes Augenmerk darauf haben, ob das Schriftformerfordernis des § 550 BGB eingehalten wurde. Dies wird unserer Erfahrung nach häufig vergessen, vor allem bei mehrfachen Übertragungen. Die Folgen können schwerwiegend sein und das ganze Anlagenkonzept zerstören.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen von § 550 BGB erforderlich, dass sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere den Mietgegenstand, die Miethöhe sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt.
Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, etwa wenn es zu einer Vertragsübernahme auf Mieter- oder Vermieterseite kommt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses besonders hoch.
Sofern das Schriftformerfordernis nicht erfüllt wurde, kann der geschlossene Vertrag in der Regel jederzeit ordentlich gekündigt werden mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen: Der Rechtsgrund für die Installation der Photovoltaikanlage erlischt und der Eigentümer der Dach- oder Freiflächen kann jederzeit den Abbau verlangen.
Gerne prüfen wir Ihren Fall oder beraten Sie zu zukünftigen Projekten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch.
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