Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Die Erfolgsaussichten einer klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus dem Ruder gelaufenen Maskenbeschaffung des Bundesgesundheitsministeriums im Open-House-Verfahren hängt auch unabhängig von der Qualität der seinerzeit gelieferten Ware von Rechtsfragen ab.
Am relevantesten ist dabei wohl der Streit über das Vorliegen eines sogenannten absoluten Fixgeschäfts bei den Anlieferungen.
Sofern ein Fixgeschäft abgelehnt wird, ist regelmäßig jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung von mangelfreier Ware gegeben. Insgesamt geht es dabei noch um Ansprüche in Höhe vieler Millionen Euro.
Während sich die 1. Kammer des LG Bonn zu Beginn der Klagewelle in den vergangenen zwei Jahren auf die Seite des Bundesgesundheitsministeriums geschlagen und mit recht dürftigen Begründungen ein Fixgeschäft angenommen hat, hat die für Klagen des Bundes gegen Lieferanten zuständige 20. Kammer des LG Bonn einen gegensätzlichen Standpunkt eingenommen und das Vorliegen eines Fixgeschäfts mit ausführlicher – unserer Meinung nach einzig richtiger – Begründung abgelehnt.
Mittlerweile hat sich auch die 2. Instanz mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt.
Das OLG Köln hat in einem kürzlich ergangenen Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es davon ausgeht, dass kein Fixgeschäft vereinbart wurde und sich explizit der Rechtsauffassung der 20. Kammer des LG Bonn angeschlossen. Dies dürfte auch fallübergreifend für alle Open-House-Verträge geltend.
Davon wären auch solche Verträge betroffen, bei denen seinerzeit keine Ware angeliefert wurde.
Nach diesem Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch das Bundesgesundheitsministerium zurückgenommen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand.
Nichtsdestotrotz ist die Rechtsauffassung der 2. Instanz nunmehr bekannt, was auch Auswirkungen auf zukünftige erstinstanzliche Entscheidungen haben dürfte.
Sie oder Ihr Unternehmen hat einen Vertrag im Open-House-Verfahren geschlossen und noch keine Bezahlung erhalten? Selbst wenn Sie (noch) keine Masken geliefert haben, könnte Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehen!
Gerne stehen wir für eine völlig unverbindliche, kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zur Verfügung.
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