Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Ist Ihr „Pachtvertrag“ wasserdicht?
Sie betreiben eine PV-Anlage auf einem fremden Dach oder Grundstück und haben sich ein langjähriges Nutzungsrecht durch einen „Pachtvertrag“ einräumen lassen?
In diesem Fall sollten Sie ein besonderes Augenmerk darauf haben, ob das Schriftformerfordernis des § 550 BGB eingehalten wurde. Dies wird unserer Erfahrung nach häufig vergessen, vor allem bei mehrfachen Übertragungen. Die Folgen können schwerwiegend sein und das ganze Anlagenkonzept zerstören.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen von § 550 BGB erforderlich, dass sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere den Mietgegenstand, die Miethöhe sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt.
Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, etwa wenn es zu einer Vertragsübernahme auf Mieter- oder Vermieterseite kommt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses besonders hoch.
Sofern das Schriftformerfordernis nicht erfüllt wurde, kann der geschlossene Vertrag in der Regel jederzeit ordentlich gekündigt werden mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen: Der Rechtsgrund für die Installation der Photovoltaikanlage erlischt und der Eigentümer der Dach- oder Freiflächen kann jederzeit den Abbau verlangen.
Gerne prüfen wir Ihren Fall oder beraten Sie zu zukünftigen Projekten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch.
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Bundestag beschließt neue EEG-Änderung
Der Kurs der Bundesregierung ist festgelegt: bis 2030 sollen mindestens 80 % Bruttostroms aus erneuerbaren Energien stammen.
Der Weg dahin soll auf verschiedene Arten geebnet werden. So sollen etwa die Ausbaupfade für Wind- und Solarenergie deutlich erhöht, die Genehmigungsverfahren vereinfacht und die Wirtschaftlichkeit von Wind- und Solaranlagen im Privatbesitz erhöht werden.
Dies ist nicht nur im Hinblick auf die Umwelt und die Zukunft unseres Planeten als Heimat für Menschen und Tiere notwendig. Gerade auch aktuelle politische Ereignisse wie der Krieg in der Ukraine verdeutlichen, wie wichtig für unsere Gesellschaft die Unabhängigkeit von ausländischen Energielieferanten ist.
Durch das sogenannte „Osterpaket“, das im Juli 2022 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem bereits die Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen erhöht und die EEG Umlage auf null gesenkt. Auch wurde für kleine Photovoltaikanlagen der Netzanschluss vereinfacht.
Nicht nur ist Photovoltaik aus ökologischer Sicht inzwischen unverzichtbar. Auch aus wirtschaftlicher Sicht lässt sich gut von dieser Technologie profitieren. Gerade auch bei der Ausstattung von Betrieben mit Photovoltaikanlagen können nicht nur Stromkosten eingespart werden, auch steuerliche Vorteile werden dadurch geschaffen und aufgrund der Unabhängigkeit vom öffentlichen Netz und den schwankenden Strompreisen wird eine langfristige Kalkulation der Fixkosten verbessert.
Egal ob privat oder gewerblich – wir beraten Sie gerne umfassend zu allen rechtlichen Themen rund um die Sonnenenergie. Dabei können Sie auch von unserem großen Netzwerk innerhalb der Photovoltaikbranche profitieren, wenn es etwa um Rentabilitätsprognosen, Vermittlung oder die technische Ausführung geht.
Zögern Sie nicht, uns völlig unverbindlich und kostenlos zu kontaktieren für eine erste Einschätzung.
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Neue Entwicklung in Open-House-Fällen
Die Erfolgsaussichten einer klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus dem Ruder gelaufenen Maskenbeschaffung des Bundesgesundheitsministeriums im Open-House-Verfahren hängt auch unabhängig von der Qualität der seinerzeit gelieferten Ware von Rechtsfragen ab.
Am relevantesten ist dabei wohl der Streit über das Vorliegen eines sogenannten absoluten Fixgeschäfts bei den Anlieferungen.
Sofern ein Fixgeschäft abgelehnt wird, ist regelmäßig jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung von mangelfreier Ware gegeben. Insgesamt geht es dabei noch um Ansprüche in Höhe vieler Millionen Euro.
Während sich die 1. Kammer des LG Bonn zu Beginn der Klagewelle in den vergangenen zwei Jahren auf die Seite des Bundesgesundheitsministeriums geschlagen und mit recht dürftigen Begründungen ein Fixgeschäft angenommen hat, hat die für Klagen des Bundes gegen Lieferanten zuständige 20. Kammer des LG Bonn einen gegensätzlichen Standpunkt eingenommen und das Vorliegen eines Fixgeschäfts mit ausführlicher – unserer Meinung nach einzig richtiger – Begründung abgelehnt.
Mittlerweile hat sich auch die 2. Instanz mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt.
Das OLG Köln hat in einem kürzlich ergangenen Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es davon ausgeht, dass kein Fixgeschäft vereinbart wurde und sich explizit der Rechtsauffassung der 20. Kammer des LG Bonn angeschlossen. Dies dürfte auch fallübergreifend für alle Open-House-Verträge geltend.
Davon wären auch solche Verträge betroffen, bei denen seinerzeit keine Ware angeliefert wurde.
Nach diesem Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch das Bundesgesundheitsministerium zurückgenommen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand.
Nichtsdestotrotz ist die Rechtsauffassung der 2. Instanz nunmehr bekannt, was auch Auswirkungen auf zukünftige erstinstanzliche Entscheidungen haben dürfte.
Sie oder Ihr Unternehmen hat einen Vertrag im Open-House-Verfahren geschlossen und noch keine Bezahlung erhalten? Selbst wenn Sie (noch) keine Masken geliefert haben, könnte Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehen!
Gerne stehen wir für eine völlig unverbindliche, kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zur Verfügung.
Vorsicht bei der Eigentumsübertragung von Photovoltaikanlagen
Vorsicht bei der Eigentumsübertragung von Photovoltaikanlagen
Inmitten des Dschungels aus (häufig ungeklärten) Rechtsfragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen findet ein Aspekt relativ selten Beachtung: Die Übertragung des Eigentums an der Photovoltaikanlage.
In den meisten Kaufverträgen spielt dieses Thema auch nur eine untergeordnete Rolle, da die meisten Kaufgegenstände in irgendeiner Weise übergeben oder geliefert werden. Dies ist besonders bei größeren Photovoltaikanlagen jedoch häufig nicht der Fall. Diese werden regelmäßig auf Freiflächen oder Dachflächen Dritter installiert und anteilsweise an Anleger verkauft, denen dann zusätzlich zum Kaufvertrag die Rechte und Pflichten aus einem Pachtvertrag mit dem Eigentümer dieser Flächen übertragen werden. Unmittelbaren Kontakt zu der Anlage haben die Anleger in den wenigsten Fällen.
Das BGB hat aber einen abschließenden Katalog an Übereignungstatbeständen in den §§ 929 bis 934. Wird im Kaufvertrag eine Regelung getroffen, die nicht in diesem Katalog enthalten ist, so findet keine wirksame Eigentumsübertragung statt. Die Folgen können vor allem für die Anleger fatal sein. Konnte das Eigentum aufgrund einer falschen vertraglichen Regelung nicht übertragen werden, so bleibt der Errichter der Anlage für alle Zeit Eigentümer.
Somit wird nicht nur das Ziel des Abschlusses eines Kaufvertrages verfehlt, letztlich Eigentümer des Kaufgegenstandes zu werden.
Unsere langjährige Erfahrung sowohl mit Anlegern, als auch mit Vermittlern und Errichtern zeigt uns leider auch, dass viele dieser Unternehmen nicht von langer Lebensdauer sind. Im Falle der Insolvenz gehört die Anlage dann zur Insolvenzmasse und wird zugunsten der Gläubiger dieses Unternehmens verwertet. Der Anleger selbst kann sich dagegen nicht mehr wehren.
Unserer Erfahrung nach sind weitaus mehr Verträge von diesem Mangel betroffen, als man erwarten würde.
Falls auch Sie für Ihren Fall diese Frage geklärt haben möchten, oder in Zukunft eine Photovoltaikanlage kaufen oder verkaufen möchten, kontaktieren Sie uns gerne und wir melden uns bei Ihnen für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch.
Viele neue Rechte bei Handy- Internet- und Festnetzverträgen ab 1. Dezember!
Durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft tritt, werden die Rechte von Verbrauchern bei Handy- Internet- und Festnetzverträgen deutlich gestärkt.
Im Einzelnen umfasst dies vor allem:
- Keine automatische Verlängerung von Verträgen: nach Ablauf der Mindestlaufzeit sind Verträge monatlich kündbar
- Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderungen durch den Anbieter
- Jährliche Information zum optimalen Tarif für den Kunden
- Kündigungs- und Minderungsmöglichkeit bei zu geringer Bandbreite
- Entschädigungen bei Störungen der Leitung
- Einschränkung von Vertragsschlüssen via Telefon
Diese Änderung gilt auch für schon bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember geschlossen wurden. Spannend bleibt, wie sich das auf die betroffenen Vertragsarten in der Zukunft auswirken wird. Da die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt werden, könnte dem auf Unternehmerseite mit einer Preiserhöhung begegnet werden.
Reise-Ausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie
Aufgrund der behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden 2020 und 2021 weltweit eine enorme Anzahl an Flugreisen storniert.
Trotz mittlerweile vielen ergangenen Urteilen weigern sich jedoch immer noch einige Fluggesellschaften, ihren Kunden die bereits bezahlten Ticketpreise zurückzuerstatten. Die Begründungen dazu sind aus rechtlicher Sicht oftmals unsinnig. Dennoch kalkulieren Fluggesellschaften wie etwa Etihad Airways damit, dass sich Kunden mit (für den Laien oft nicht erkennbar) falschen juristischen Begründungen abspeisen lassen und ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen. In vielen Fällen erfolgte die Zahlung erst nach einem Anwaltsschreiben, in manchen Fällen haben die Fluggesellschaften es aber auch auf völlig aussichtslose Gerichtsverhandlungen ankommen lassen, die sie vorhersehbar verloren haben.
Sollten Sie während der Zeit der Pandemie eine Reise gebucht haben, die später storniert wurde, so haben Sie noch bis zum Ablauf des Jahres 2023 beziehungsweise 2024 Zeit, Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseanbieter geltend zu machen. Gerne können Sie uns kontaktieren und uns Ihre Reiseunterlagen für eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung übermitteln.
Aktuelle News
Wahlrecht
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2021 (GZ. IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre.
Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen.
Photovoltaikanlagen sind bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.
Umsatzsteuer
Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb
der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die
Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist dagegen unbeachtlich. Dem entsprechend hat das unter 2. beschriebene Wahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer, zu denen regelmäßig auch Betreiber einer PV-Anlage
oder eines Blockheizkraftwerks gehören.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 € betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist für die Ermittlung der vorstehend genannten Umsatzgrenzen der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 UStG).
Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.
Möchten Sie von der Vereinfachung keinen Gebrauch machen – etwa um die Vorsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage oder des Blockheizkraftwerks geltend machen zu können – können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Option bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG).
Meldepflicht für Photovoltaikanlagen: Übergangsfrist läuft am 31.01.2021 ab!
Meldepflicht für Photovoltaikanlagen: Übergangsfrist läuft am 31.01.2021 ab! Bußgeld und Verlust der Einspeisevergütung droht!
Anlagen, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis zum 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Für den Batteriespeicher gilt eine eigenständige Pflicht zur Registrierung.
Grundsätzlich gilt bereits seit dem 01. Juli 2017, dass Photovoltaikanlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage registriert werden müssen.
Nunmehr läuft die 24-monatige Übergangsfrist seit Anlauf des Onlineportals zum Marktstammdatenregisters ab.
Bereits erfolgte Registrierungen und Anmeldungen, zum Beispiel im sogenannten PV Meldeprotal, entbinden nicht von der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister.
Konkret bedeutet dies:
- Bei Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 muss die Registrierung bis zum 31. 01.2021 erfolgen.
- Fehlende Daten müssen auch bei erfolgter Registrierung bis 31.01.2021 nachgetragen werden.
- Änderungen von relevanten Daten müssen stets innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister vorgenommen werden.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Registrierungspflicht findet sich in § 25 Abs. 2 MaStRV. Aus diesem Abs. 2 ergibt sich auch die 24-monatige Übergangsfrist seit dem Start des Webportals zum Marktstammdatenregister.
Ordnungswidrigkeit
Gemäß § 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 lit. d) EnWG stellt das Unterlassen der Registrierung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 95 Abs. 2 EnWG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Ferner droht bei Unterlassen der Registrierung im Marktstammdatenregister auf Grundlage von § 23 MaStRV i.V.m. § 52 EEG der Ausfall oder eine erhebliche Reduzierung der Einspeisevergütung.
Zum Ablauf der Registrierung:
Als Anlagenbetreiber im deutschen Energiesystem müssen Sie sich und Ihre Anlage zunächst unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/ registrieren.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Ein Registrierungsassistent führt Sie durch diesen Prozess. Bei aufmerksamer Lektüre der Hinweise des Assistenten und wenn alle Unterlagen griffbereit sind, ist die Registrierung in 20-30 Minuten erledigt.
- Zunächst muss ein Benutzerkonto eingerichtet werden. Dazu müssen Sie sich als Benutzer registrieren. Dies gelingt über den Button „Registrierung starten“.
- Danach müssen Sie Ihre Daten als Anlagenbetreiber eintragen und sich damit als Anlagenbetreiber registrieren (Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder anderer Marktakteur). Welche Art der Registrierung (Betreiber Stromerzeugungsanlage oder anderer Marktakteur) für Sie die Richtige ist, lässt sich anhand des gelb hinterlegten Kästchens „Bitte beachten“ ermitteln.
- Im nächsten Schritt müssen Sie die erforderlichen Daten zu Ihrer Anlage eingeben und diese dadurch registrieren.
- Zum Schluss sollten Sie sich die Registrierungsunterlagen für Ihre Akten ausdrucken.
Bei Betreiben mehrerer Anlagen müssen alle Anlagen, ggf. einzeln, registriert werden.
Nach Anlegen Ihres Benutzerkontos können Sie diesem jeweils neue Anlagen hinzufügen. Dabei können Sie die Angaben für jede Solaranlage, Kraftwerk, Windrad oder Biogasanlage in Ihrem Benutzerkonto eintragen.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – der Teufel liegt im Detail!
Die Pflicht der Geschäftsleiter von Unternehmen, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde im März 2020 durch das COVInsAG ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht in den Fällen ausgesetzt, in denen der Insolvenzgrund auf der COVID-19-Pandemie basierte und Aussichten darauf bestehen, dass eine bestehende Insolvenzreife beseitigt werden kann. Es galt eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Insolvenzgrund auf der COVID-19-Pandemie basierte, wenn dieses Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Dies galt befristet bis zum 30.09.2020.
Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 grenzt § 2 COVInsAG dies nun ein, indem die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nur noch bei Vorliegen des Insolvenzgrundes der Überschuldung ausgesetzt ist.
Das bedeutet, dass die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt ist, wenn das Unternehmen zwar überschuldet aber noch zahlungsfähig ist.
Zur Verdeutlichung soll zunächst überblicksweise dargestellt werden, was unter den Begriffen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu verstehen ist, da dieser feine Unterschied nunmehr tiefgreifende praktische Folgen nach sich ziehen kann.
Ein Unternehmen ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zahlungsunfähig, wenn mit den am Stichtag und in den nächsten drei Wochen zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln, die am Stichtag und in den nächsten drei Wochen entstehenden fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 % bedient werden können. Ein klares Indiz für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist die Einstellung von Zahlungen (§ 17 Abs. 2 InsO).
Überschuldung hingegen liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Frage, ob eine Überschuldung vorliegt wird mittels einer zweistufigen Prüfung bestehend aus Fortbestehensprognose und ggf. Überschuldungsbilanz beantwortet.
Kurzum: Von Oktober an müssen Unternehmen nun wieder einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie 10 % ihrer fälligen Forderungen in absehbarer Zeit nicht erfüllen können.
Wird also im Vertrauen darauf, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht pauschal verlängert wurde trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit kein Insolvenzantrag gestellt, drohen sowohl Haftungsrisiken für die Geschäftsführer nach § 64 GmbHG als auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO.
Dieses Verfahren richtet sich in nahezu allen Fällen gegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter des Unternehmens. Der § 15 a InsO droht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Im Falle fahrlässiger Begehung stehen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe im Raum.
Die anwaltliche Beratung muss in diesen Fällen den Bedürfnissen der Unternehmensführung ganzheitlich Rechnung tragen. Dies ist nur möglich, wenn dabei einerseits der Fokus auf die akute insolvenzrechtliche Situation gelegt wird, andererseits jedoch ebenfalls die, mitunter weitreichenden, flankierenden Risiken im Blick behalten werden.
Beispielsweise besteht für die Geschäftsführer und Gesellschafter auch das Risiko, durch ein solches Verfahren in ihrer weiteren beruflichen Laufbahn auf mehrere Arten beeinträchtig zu werden. So kann eine entsprechende Verurteilung gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG eine zukünftige Berufung als Geschäftsführer verhindern.
Ebenfalls muss eine etwaig bestehende Gewerbezulassung beachtet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden eine entsprechende Verurteilung zum Anlass nehmen, die Zuverlässigkeit der betroffenen Personen für behördliche Erlaubnisse gemäß § 35 GewO anzuzweifeln und in der Folge die Gewerbezulassung zu entziehen.
Beachtenswert ist ebenfalls die von Beginn der COVID-Gesetzgebung an vorhandene Lücke betreffend den sogenannten Eingehungsbetrug. Sofern also ein Geschäftsführer aufgrund des COVInsAG nicht verpflichtet war einen Insolvenzantrag zu stellen und weiterhin Waren und Dienstleistungen bestellt hat, obwohl ihm die Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens bekannt war, bleibt dies als Eingehungsbetrug im Sinne des § 263 StGB strafbar.
Als letztes Beispiel ist die Gefahr der insolvenzrechtlichen Anfechtung von geleisteten Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter zu berücksichtigen.
Jedoch stehen in jeder Phase eines Liquiditätsengpasses verschiedene Optionen zur Verfügung:
Ist ein Liquiditätsengpass zu erwarten oder bereits eingetreten, so bieten sich beispielsweise Steuerstundungen, staatliche Hilfsmaßnahmen wie die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder die Beantragung von direkten staatlichen Hilfen an. Auch Stundungen von laufenden Verpflichtungen wie Darlehenszinsen, Miete oder Leasingraten können kurzfristig helfen.
Auch wenn der Krisenfall bereits eingetreten ist, ist der Insolvenzantrag nicht völlig alternativlos. Je nach Einzelfall kann eine Insolvenz in Eigenverantwortung beantragt werden oder noch eine außergerichtliche Sanierung durch Umstrukturierung des Unternehmens in Angriff genommen werden.
Es wird folglich in schwierigen Zeiten empfohlen, eine ständig aktualisierte und aussagekräftige Liquiditätsplanung zu betreiben und sich vorausschauend frühzeitig kompetente Beratung zu sichern.
WPV in der MainPost vom 22.06.20
Die Rechtsanwälte Wulf Viola und Jan Vogel von der Würzburger Kanzlei WPV vertreten zehn betroffene Firmen, zwei davon mit Sitz in Unterfranken.