Open-House-Verfahren
Open-House-Verfahren als flexible Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Beschaffungswesens oder: Wie der Masken- und Milliardendeal von Herrn Spahn aus dem Ruder lief! https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/coronavirus-schutzmasken-jens-spahn- 1.4913975
Aktuell macht das Open-House-Verfahren „Karriere“ im negativen Sinne, weil das Bundesministerium der Gesundheit gerade mit einem Volumen von mehreren Milliarden Euro medizinische Artikel, insbesondere Masken in diesem Verfahren geordert, aber zu großen Teilen nicht bezahlt und die eingegangenen Verträge „storniert“ hat. Diese „Stornierung“ wurde auch in Fällen erklärt, in denen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vorlagen, weil spezifikationsgemäß und pünktlich geliefert wurde. Im Regelfall handelte es sich hier um Lieferungen in Millionenhöhe, sodass der Zahlungsausfall etliche der betroffenen Unternehmen in ernste Schwierigkeiten bringt. Hier ist mit einer Klageflut vor dem Landgericht Bonn zu rechnen, wobei es wünschenswert wäre, möglichst viele Klagen zu bündeln. Das senkt einerseits das Kosten- und andererseits das allgemeine Prozessrisiko immens. Bei den hier bekannten Fällen bestehen exzellente Erfolgsaussichten. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen schnellstmöglich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen können. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgleichheit in einem stark formalisierten, öffentlichen Vergabeverfahren zu erfolgen hat.
Eine solche Vergabe richtet sich insbesondere nach den komplexen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn ein öffentlicher Auftrag durch eine spezifische Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird. Diese Art der Vergabe bedarf regelmäßig umfangreicher Vorbereitungsarbeiten und beschränkt daher die Handlungsfähigkeit des Staates jedenfalls hinsichtlich einer flexiblen und kurzfristigen Mittelbeschaffung. Nicht zuletzt dann, wenn eine kurzfristige Mittelbeschaffung aufgrund situativer Notlagen, wie sie derzeit etwa bei der Corona-Pandemie bzw. dem damit verbundenen Bedarf an Schutzbekleidung erforderlich wird, ist das oben beschriebene Verfahren zur Mittelbeschaffung ob der hohen bürokratischen Hürden aber wenig geeignet. Eine zunehmend in Erscheinung tretende Handlungsform im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens stellt daneben das sogenannte „Open- House-Verfahren“ dar.
Bei einem Open-House-Verfahren trifft der Staat als Auftraggeber keine Auswahlentscheidung unter mehreren „Bewerbern“, vielmehr richtet er ein konkretes Angebot an eine Vielzahl bzw. alle am Markt befindlichen, geeigneten Wirtschafsteilnehmer zur Erbringung einer bestimmten Leistung oder Lieferung. Da hierbei, in Ermangelung einer Auswahlentscheidung, nach der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH Az.: C-410/14 vom 2.6.2016) kein öffentlicher Auftrag in Rede steht, ist die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach dem vierten Teil des GWB bei einem „Open-House-Verfahren“ nicht erforderlich. Für dieses Verfahren existieren keine gesondert festgeschriebenen Grundsätze, wie etwa im Vergabeverfahren, weshalb ein solches Verfahren ohne längerfristige Vorbereitung auch für eine kurzfristige Auftragserteilung in Frage kommt bzw. für eine solche deutlich praktikabler sein dürfte, als ein sehr aufwändiges und bürokratisches Vergabeverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die öffentliche Hand, welche sich oben beschriebenen Verfahrens zur Beschaffung von Waren am Markt bedient, dieses Verfahren völlig frei gestalten kann. Auch für ein solches „Zulassungsverfahren“ gelten (wenn auch ungeschriebene) Regelungen. So führt der EuGH in oben zitierter Entscheidung aus, dass insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot (vorherige Festlegung des Vertragsinhalts, hierzu gehören insbesondere die vorherige Festlegung der qualitativen Anforderungen an die Liefer- und Dienstleistungen sowie der Vergütung) , das eine angemessene Bekanntmachung verlangt, die es den potentiell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, für die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens zwingend einzuhalten sind. Ob diese Grundsätze im jeweiligen Einzelfall eingehalten wurden, ist auch weiterhin gerichtlich überprüfbar.
Im Unterschied zum formellen Vergabeverfahren sind hierfür aber nicht die eigens für das Vergabeverfahren geschaffene Spruchkörper, die sogenannten Vergabekammern zuständig; vielmehr fällt eine solche Entscheidung dann in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (bzw. Sozialgerichtsbarkeit). Aktuell macht das Verfahren „Karriere“ im negativen Sinne, weil das Bundesministerium der Gesundheit gerade mit einem Volumen von mehreren Milliarden Euro medizinische Artikel, insbesondere Masken in diesem Verfahren geordert, aber zu großen Teilen nicht bezahlt und die eingegangenen Verträge „storniert“ hat. Diese „Stornierung“ wurde auch in Fällen erklärt, in denen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vorlagen, weil spezifikationsgemäß und pünktlich geliefert wurde. Im Regelfall handelte es sich hier um Lieferungen in Millionenhöhe, sodass der Zahlungsausfall etliche der betroffenen Unternehmen in ernste Schwierigkeiten bringt.
Hier ist mit einer Klageflut vor dem Landgericht Bonn zu rechnen, wobei es wünschenswert wäre, möglichst viele Klagen hier zu bündeln. Das senkt einerseits das Kosten- und andererseits das allgemeine Prozessrisiko immens. Bei den hier bekannten Fällen bestehen exzellente Erfolgsaussichten.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen schnellstmöglich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen können.
Ihre Rechte als Reisende zu Corona-Zeiten
Ihre Rechte als Reisende zu Corona-Zeiten Gutscheine für Flug-, Event- und Reisetickets?
Seit durch die Corona-Pandemie das öffentliche Leben massiv heruntergefahren wurde, mussten seit März auch unzählige Flüge, Events, Konzerte oder Reisen abgesagt werden. Dabei werden den Kunden häufig Gutscheine angeboten, die in angeblich absehbarer Zukunft eingelöst werden können. Dabei wird den Kunden suggeriert, dass es nur diese Möglichkeit gäbe und eine Rückerstattung ausgeschlossen wäre. Besonders Fluganbieter, die erfahrungsgemäß grundsätzlich (Rück-) Zahlungen an Kunden verweigern, gehen gerne diesen Weg und verweisen dabei auf „ interne Richtlinien “ oder ihre AGB. Das entspricht NICHT der Rechtslage! Wir haben festgestellt, dass die ganz große Mehrzahl der Fluggesellschaften auf ihren Websites nicht darauf hinweisen, dass Kunden bei gestrichenen Flügen Anspruch auf eine Rückzahlung haben. Außerdem erreichen uns viele Hinweise, dass manche Fluggesellschaften nicht auf Ticketstornierungen von Kunden reagieren würden und über ihre Telefon-Hotlines kaum zu erreichen seien. Auf den Websites der Fluggesellschaften können Kunden Flüge oft nur umbuchen oder Gutscheine statt einer Rückzahlung auswählen. Airlines und Reiseveranstalter haben ihren Kunden den vollständigen gezahlten Preis zu erstatten . Selbstverständlich können Sie, wenn es etwa um das Reisebüro um die Ecke oder einen geschätzten Musiker geht, die Gutscheinlösungen freiwillig annehmen. Ihr Vertragspartner kann dies nicht einseitig festlegen, auch nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorsicht: Ginge es nach der Bundesregierung, wäre die Gutscheinlösung für alle Branchen zwingend, sodass eine Rückforderung in Geld zumindest bis Ende 2021 ausgeschlossen wäre. Dies ist mit wesentlichen Gedanken des Verbraucherschutzrechts nicht vereinbar, da der Verbraucher dem Unternehmer somit ein Zwangsdarlehen über anderthalb Jahre geben müsste. Die Europäische Kommission sieht das auch so und lehnt eine Gutscheinlösung ab! Unerfreulicherweise stellen wir in jüngerer Vergangenheit fest, dass Airlines und Reiseveranstalter nicht kommunizieren oder hinauszögern, was geht, aber jedenfalls nicht zahlen. Daher gilt: wer wartet, bei dem erhöht sich das Risiko, seine Ansprüche z.B. wegen Insolvenzen oder Rechtsänderungen nicht mehr durchsetzen zu können. Nehmen Sie uns JETZT in Anspruch. Das ist aktuell die einzige wirksame Lösung. Das ist schneller, wirksamer und kostengünstiger als z.B. Internet-Portale. Einzelheiten erläutern wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Vorgespräch.
2 Jahre DSGVO
2 Jahre Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Bilanz
Viele Unternehmen werden den Anforderungen nicht gerecht und riskieren hohe Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen! Wenn auch Ihr Unternehmen noch den Pfad durch den Datenschutz-Dschungel sucht, können wir dabei gerne unterstützen. Wir arbeiten auf diesem Gebiet mit einer auf Datenschutz spezialisierten Unternehmensberatung zusammen und beraten Sie jederzeit individuell mit Rücksicht auf die Besonderheiten Ihres Unternehmens. Im Interessefall stellen wir Ihnen auch den gesetzlich geforderten Datenschutzbeauftragten!
Wir zeigen uns solidarisch
„Wer neutral ist in Situationen der Unterdrückung, stellt sich auf die Seite der Unterdrücker“ – Desmond Tutu.
Was Desmond Tutu schon damals in Südafrika klar war, muss heute jedem Teilnehmer der – insbesondere deutschen – Demokratie bewusst sein.
Aus diesem Grund möchten wir uns solidarisch zeigen mit unseren schwarzen Mitmenschen und allen Leuten, die für die Rechte schwarzer Personen auf die Straße gegangen sind. Menschenrechte sind nicht verhandelbar. Sie sind ein absolutes Minimum, auf das sich alle Mitglieder unserer modernen Gesellschaft einigen müssen und deren Wahrung genauso unanfechtbar ist.
Wenn sie allerdings, wie am 25. Mai 2020 durch den Mord von George Floyd, missachtet und verletzt werden, wird das Unrecht, das durch andauernden Rassismus und Diskriminierung hervorgerufen wird, abermals deutlich.
„Im Gerichtssaal bekommt man keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil“.
In unserer Gesellschaft benötigen wir allerdings Gerechtigkeit, denn nur wenn diese garantiert ist, wahren wir unsere Grundrechte, unsere Wehrhaftigkeit und letzten Endes unsere Demokratie. Deswegen stellen wir uns als Rechtspflegende aktiv gegen Rassismus. Denn um es mit den Worten von Dr. Martin Luther King Jr. zu sagen:
“Verzögerte Gerechtigkeit ist verwehrte Gerechtigkeit.“
#BlackLivesMatter
Widerruf von Immobiliendarlehen
Ende des „Widerrufsjokers“?
Seit 2002 besteht für Kreditinstitute die gesetzliche Verpflichtung, bei einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung über das Widerrufsrecht zu informieren.
Dieser Verpflichtung sind die Banken bis etwa 2010 aber häufig nur mangelhaft nachgekommen und haben in unzähligen Fällen unzureichende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Auswertungen von Verbraucherzentralen oder Finanztest kommen zum Ergebnis, dass bis zu 80% der Widerrufsbelehrungen mangelhaft sind.
Folge einer unzureichenden Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, so dass die betroffenen Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können, selbst dann, wenn diese bereits beendet sind – man spricht hier auch vom sog. „Widerrufsjoker“.
Rechtsfolge eines solchen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, welche oftmals dazu führt, das dem Darlehensnehmer beträchtliche Summen – je nach Höhe und Laufzeit des Darlehens im fünfstelligen Bereich – zu erstatten sind, eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen ist bzw. der Darlehensnehmer die Möglichkeit hat, ohne eine solche Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kredit auszusteigen und zu den heutigen günstigeren Zinsen umzufinanzieren.
Dieses „ewige“ Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers und die damit zusammenhängende Unsicherheit bei den Banken, deren Rückgewährrisiko im dreistelligen Milliardenbereich – es gibt sogar Schätzungen, die von 1,6 Billionen ausgehen – liegen soll, soll nun offenbar per Gesetz „abgeschafft“ werden.
So wird derzeit über einen Gesetzesentwurf diskutiert, wonach bei Neuverträgen ab dem 21.03.2016 das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich auf maximal 12 Monate und 14 Tage beschränkt wird und nicht mehr – wie bisher – ewig bestehen bleibt. Diese verbraucherunfreundliche Regelung soll nach einer Initiative des Bundesrates darüber hinaus auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Darlehensverträge gelten, wobei eine Auslauffrist von drei Monaten geplant ist.
Sollte das Gesetzesvorhaben tatsächlich so umgesetzt werden, wäre damit tatsächlich im Juni 2016 der „Widerrufsjoker“ erledigt und die Bankenlobby hätte einmal mehr erfolgreiche Arbeit geleistet.
Darlehensnehmer, die mit dem Gedanken spielen aus hochverzinsten Darlehensverträgen auszusteigen und die heutige Niedrigzinsphase zu einer Umfinanzierung zu nutzen oder bei bereits beendeten Darlehensverträgen eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen, sollten daher möglichst sofort tätig werden und ihre Darlehensverträge überprüfen lassen.
Für eine kostenlose Prüfung Ihres Darlehensvertrages stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Verbraucherrechte im Abgasskandal
Die Affäre um die vom VW-Konzern verwendete Software zur Manipulation von Abgaswerten hat nicht nur verheerende Folgen für das Unternehmen selbst, sondern führt auch zu Schäden bei den Kunden. So kann nicht nur die Stilllegung von betroffenen Dieselfahrzeugen drohen, sondern es sinkt auch deren Wiederverkaufswert erheblich. Letzteres betrifft nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge jedoch auch Modelle anderer Hersteller.
Welche Rechte dem Verbraucher gegen den Verkäufer bzw. den Hersteller selbst zustehen, soll im Folgenden erläutert werden.
Ansprüche gegen den Verkäufer
Eigentümer betroffener Fahrzeuge können sich gegenüber dem Verkäufer auf das Gewährleistungsrecht berufen, da diese unter einem Sach- bzw. Rechtsmangel leiden. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch den Händler, nachträgliche Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag und damit verbunden die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Gewährleistung gilt auch, wenn der Käufer bereits das von VW angebotene Software-Update installieren lassen hat, da dies zu Folgeproblemen führen kann und der merkantile Minderwert auch aufgrund der Vertrauenseinbußen in die betroffenen Marken nicht kompensiert wird.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so hat er das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben und dem Verkäufer Nutzungsersatz zu leisten.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson ist jedoch zu beachten, dass derartige Gewährleistungsrechte normalerweise ausgeschlossen sind. In diesen Fällen empfiehlt sich die Einholung einer schriftlichen Erklärung des privaten Verkäufers zur Abtretung von Ansprüchen gegen Verkäufer und Hersteller.
Ansprüche gegen den Hersteller
Da der VW-Konzern die Software-Manipulationen bestätigt hat, lassen sich auch Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller selbst wegen Betrugs bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen.
Grundsätzlich kann dabei der Betrag verlangt werden, der dem Käufer infolge der Täuschung durch den Hersteller als Schaden entstanden ist, beispielsweise für die Wertminderung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Baureihe des Abgasskandals.
Widerruf bei Finanzierung und Leasing
Bei vielen Geschäften – so auch bei der Auto-Finanzierung oder dem Leasing – steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. An die Widerrufsbelehrungen stellt das Gesetz hohe Anforderungen, denen in vielen Fällen (so etwa auch teils bei der VW-Bank) nicht entsprochen wird. Dies hat zur Folge, dass die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht somit praktisch nicht erlischt.
Mit dem Widerruf werden dem Käufer alle bisherigen Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstattet. Bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurden, muss der Käufer im Fall der nicht rechtmäßig erfolgten Widerrufsbelehrung nicht einmal Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs leisten.
Dies gilt jedoch nicht nur für betroffene Fahrzeuge des Abgasskandals, sondern kann auch vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG zum Dieselfahrverbot für andere Dieselfahrzeuge interessant werden.
Verjährung von Ansprüchen
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus der Mängelgewährleistung nach 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs, bei Gebrauchtwagen bereits nach einem Jahr. Da die Softwaremanipulation an den EA189-Motoren im Jahr 2015 bekannt wurde, dürften derartige Ansprüche nach Ablauf des 31.12.2017 für Fahrzeuge mit diesem Motorentyp verjährt sein.
Allerdings wäre eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre gemäß § 438 Abs. 3 BGB denkbar, wenn man bejaht, dass sich der Händler die Handlungen des VW-Konzerns zurechnen lassen muss. Diese Frage ist allerdings nicht höchstrichterlich geklärt und bedarf einer gründlichen Prüfung im Einzelfall!
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verjähren erst 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Kenntnis von der Manipulation erlangt hat. Für Fahrzeuge mit EA189-Motoren bedeutet das, dass diesbezügliche Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjähren, sodass bei der Geltendmachung Grund zur Eile geboten ist.
Vorsicht bei der Musterfeststellungsklage!
Die Musterfeststellungsklage als neue „Verbraucherschutzklage“ steht seit dem 1.11.2018 für Verbandsklagen zur Verfügung. Es ist aber durchaus kritisch zu bewerten, wie viel „Verbraucherschutz“ in diesem neuen Rechtsmittel zu sehen ist.
Der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) und der ADAC haben zusammen für Diesel-Geschädigte am 1.11.2018 wegen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA189 erhoben. Sobald das OLG Braunschweig die Klage für zulässig erklärt, können sich weitere Betroffene beim Bundesamt für Justiz in ein Klageregister eintragen. Der Eintrag ist zwar kostenfrei, und es besteht keine Anwaltspflicht, allerdings können anschließend individuell keine Ansprüche mehr klageweise verfolgt werden. Mit der anhängigen Musterfeststellungsklage soll gerichtlich festgestellt werden,
- dass der Volkswagen-Konzern durch Einsatz von Manipulationssoftware Verbraucher vorsätzlich geschädigt hat
- und der Konzern den Käufern deswegen grundsätzlich Schadenersatz schuldet.
- Geklärt werden soll außerdem, ob der Kaufpreis bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe ersetzt werden muss
- oder ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist,
- beziehungsweise ob der Hersteller Schadenersatz zu zahlen hat.
Wer sich registrieren lässt, verliert damit gem. § 610 Abs. 3 ZPO das Recht zur eigenen Klage. Wenn der Verbraucher sich angemeldet hat, darf er seine Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt nicht mehr selbst geltend machen. Er ist dann an die Prozessführung in der Sammelklage durch den Verbraucherschutzverein gebunden, ohne selbst Einfluss nehmen zu können.
Das ist sehr kritisch zu bewerten:
Gibt das Gericht der Musterfeststellungsklage statt, müssen die Verbraucher ihre Ansprüche gegen das Unternehmen trotzdem noch einzeln einklagen mit dem Unterschied, dass das Gericht im Folgeprozess an die Feststellungen des Musterfeststellungsurteils gebunden ist.
WPV ist daher mit ihren Empfehlungen für eine Musterfeststellungsklage äußerst zurückhaltend. Diese Klagen machen zeitlich, wirtschaftlich und unter Gesichtspunkten des Prozessrisikos allenfalls dann Sinn, wenn
- ein besonders hohes Prozessrisiko besteht;
- eine zügige Prozessabwicklung nicht entscheidend ist;
- der Verbraucher/Kläger die Kosten scheut;
- ein erheblicher Rechercheaufwand für die Substantiierung der Klage erforderlich ist;
- Verjährung droht und die individuelle Klage nicht mehr rechtzeitig anhängig gemacht werden kann.
Das Gesetz ist zum 1. November 2018 in Kraft getreten. Damit haben viele abgasmanipulations-geschädigte Kunden noch vor Eintritt der Verjährung die Möglichkeit, sich einer Musterfeststellungsklage zur Klärung der Verbraucherrechte im Rahmen der Diesel-Thematik mit verjährungshemmender Wirkung anzuschließen.
Faktisch dürfte aber mit vergleichbarem Aufwand auch eine individuelle Klage zu fertigen (oder andere verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen) sein, die aber aller Voraussicht nach schneller und effektiver zu greifbaren Ergebnissen für den Verbraucher führen dürften. Schließlich ist auf diesem Weg nur ein Prozess zu führen, während es bei der Musterfeststellungsklage zwei sind, was aller Voraussicht nach auch zur Verdoppelung des zeitlichen Aufwandes führt.
Die Erfolgsaussichten einer individuellen Schadensersatz- und/oder Rückabwicklungsklage sind mittlerweile erheblich gestiegen, was der Musterfeststellungsklage ebenfalls Reiz nimmt, weil
- es eine zunehmende Anzahl von Urteilen zugunsten der Verbraucher gibt;
- mittlerweile ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine derartige Klage anerkannt wurde und
- auch eine gerichtliche Bestätigung für die Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Sollten Sie daher beabsichtigen, Ihre Ansprüche noch vor der Verjährung zu schützen, was dringend empfohlen wird, ist eine zeitnahe Vereinbarung eines Besprechungstermins dringend erforderlich. Selbstverständlich wird dabei auch die Sinnhaftigkeit der Teilnahme an der Musterfeststellungsklage zunächst kostenlos mit geprüft.
Unbegründetes Rückzahlungsverlangen!
Die Logis-Fonds I GmbH ehemals firmiert unter Garbe Logimac AG versucht seit Auflösung der Anlegerbeteiligungen zum 31.01.2017 sogenannte „ gewinnunabhängige Ausschüttungen “ von ihren Anlegern bzw. den atypisch stillen Gesellschaftern zurückzuverlangen. Nachdem sich das Vorhaben als erfolglos entpuppte und die Anleger deshalb ihre Anlage in voller Höhe verloren, soll diesen nunmehr auch noch der letzte „ Penny “ aus der Tasche genommen werden.
Eine Rückzahlungspflicht bzgl. gewinnunabhängiger Ausschüttungen trifft den Anleger nach der Rechtsprechung des BGH aber nur dann, wenn eine solche Pflicht ausdrücklich vertraglich fixiert ist. Im Wege der hierzu geführten Klageverfahren werden seitens der Logis-Fonds I GmbH neben der pauschalen Behauptung angeblich negativer Abfindungswerte ( was Voraussetzung der angeblich vertraglich fixierten Rückzahlungspflicht ist), eine Vielzahl von Urteilen vorgelegt, welche den angeblichen Zahlungsanspruch manifestieren sollen. Bei genauerem Hinsehen geht dieser Vortrag ins Leere! Das haben wir mittlerweile auch schwarz auf weiß. Unsere Kanzlei konnte dank einer dezidierten Auseinandersetzung mit dem streitgegenständlichen Vertrag die Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Urteile gerichtsfest darstellen und folglich klageabweisende Urteile erstreiten.
Unsere Empfehlung ist daher, der Aufforderung auf keinen Fall ungeprüft nachzukommen!