Photovoltaik Projekt Körbelitz II:

LG Rostock verurteilt Sonnenexpert Invest GmbH & Co. KG erstinstanzlich zur Rückzahlung – Berufung anhängig

Verfahrensstand: Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 2025, Az. 10 O 36/25, ist nicht rechtskräftig. Die Sonnenexpert Invest GmbH & Co. KG hat Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht Rostock unter dem Az. 7 U 233/25 anhängig.

Mit Urteil vom 06.11.2025 hat das Landgericht Rostock die Sonnenexpert Invest GmbH & Co KG zur Rückzahlung von Abschlagszahlungen an einen Anleger in sechsstelliger Höhe verurteilt. Der von der WPV Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Anleger hatte auf Rückabwicklung seines 2023 geschlossen Kaufver-trages geklagt, nachdem mit dem Bau der Photovoltaikanlage auch Ende 2024 noch nicht begonnen war. 

Konkrete Situation in Körbelitz

Im Jahr 2023 wurde Anlegern der Sonnenexpert Invest GmbH & Co. KG, darunter der von uns vertretene, der Erwerb eines Anteils an einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Körbelitz in der Gemeinde Möser angeboten. Die Verträge wurden per E-Mail geschlossen und enthielten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Trotz erheblicher Anzahlungen und Honorarzahlungen an Vermittler erhielten die Anleger keine Gegenleistung in form einer (teil-)errichteten Anlage. Ein vertraglich zugesagter Baufortschritt und die „EEG-Inbetriebnahme“ bis Ende 2023 wurden mehrfach verschoben. Das Landgericht Rostock hat festgestellt, dass das dem Anleger übersandte Inbetriebsetzungsprotokoll eine tatsächlich nicht erfolgte Inbetriebnahme auswies. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die darin enthaltenen Angaben wahrheitswidrig; die aufgeführten Messdaten konnten mangels bestehender Photovoltaikanlage nicht tatsächlich am vorgesehenen Standort erhoben worden sein. Auf Fotos, die den Anlegern zugeschickt wurden, war statt einer Photovoltaikanlage lediglich eine planierte Fläche zu sehen. Sonnenexpert verwies später auf behördliche Genehmigungsverfahren und nannte einen „fiktionalen“ Baubeginn erst für 2024/2025.

Aktueller Projektstand

 Sonnenexpert führt die PVA Körbelitz II auf der eigenen Internetseite weiterhin mit dem Status „im Bau“ und einer „Inbetriebnahme 2023“. Aus Investorenschreiben der Sonnenexpert aus Februar, April und Juni 2026 ergibt sich demgegenüber, dass weiterhin behördliche und fachliche Abstimmungen erforderlich waren, die nach eigener Darstel-lung der Sonnenexpert dem tatsächlichen Baubeginn vorausgingen. Eine abschließende behördliche Freigabe und ein tatsächlicher Baubeginn sind nach den uns vorliegenden Informationen bislang nicht dokumentiert. 

Risiken für Anleger

  • Verlust steuerlicher Vorteile (IAB): Viele Investoren haben einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und müssen die Anlage innerhalb einer bestimmten Frist in Betrieb nehmen, um die Steuervergünstigung zu behalten. Verzögerungen können zu Nachversteuerung führen. 
  • Kapitalbindung ohne Gegenleistung: Den Zahlungen stand jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt keine errichtete Teilanlage gegenüber. 

Wie wir Sie unterstützen

Unsere Kanzlei hat sich auf Photovoltaik und Energierecht spezialisiert und vertritt derzeit mehrere Anleger im Projekt Körbelitz. Wir prüfen Ihre Unterlagen, haben bereits Beweise gesichert und entwickeln eine individuelle Strategie, die oft die Kombination aus Widerruf, Rücktritt und Schadensersatz umfasst. Wir vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht – mit dem Ziel, Ihr investiertes Kapital zu sichern und ggf. steuerliche Vorteile zu retten. 

Unser Vorgehen

  1. Vertrags- und Unterlagenprüfung – Wir analysieren Kauf und Vermittlungsverträge, Zahlungsbelege, Baufortschrittsberichte und Inbetriebnahmeprotokolle. 
  2. Bewertung des Projektes – Wir vergleichen die vertraglichen Zusagen mit dem tatsächlichen Baufortschritt (Fotos, behördliche Dokumente, Gemeinderatsprotokolle) und prüfen, ob eine Realisierung überhaupt noch möglich ist. 
  3. Rechtsdurchsetzung – Wir unterstützen Sie bei der Erklärung des Widerrufs oder Rücktritts und setzen Ihre Ansprüche auf Rückzahlung und Schadensersatz durch. 

Wir wahren Ihre Rechte als Investor

  1. Widerruf – Fernabsatzverträge ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung können ggf. immer noch widerrufen werden, weil ohne Erhalt der Ware Widerrufsfristen nicht zu laufen beginnen. Bei einem wirksamen Widerruf werden Zahlungen zurückgewährt. 
  2. Rücktritt wegen Lieferverzug – Wird die vereinbarte Bau- und Inbetriebnahmefrist erheblich überschritten und ist auch nach erneuter Fristsetzung keine zeit-nahe Fertigstellung zu erwarten, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Hierbei werden geleistete Zahlungen zurückgefordert und eventuelle Zinsen geltend gemacht. 
  3. Wegfall der Geschäftsgrundlage – Ein Rückabwicklungsanspruch kann sich auch aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben. 
  4. Schadensersatz – Bei eingetretenem Verzug und nachweislichem Verschulden kann Ihnen Schadensersatz zustehen. Auch Vermittler und Berater können haften, wenn sie unzutreffende Informationen weitergegeben haben. 

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung

Wenn Sie in das Photovoltaik-Projekt Körbelitz II investiert haben und ähnliche Erfahrungen machen, sollten Sie Ihre Rechte prüfen und ggf. durchsetzen lassen. Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch und schildern Sie Ihre Situation. Alle Angaben werden vertraulich behandelt. 

Ihr Ansprechpartner

WPV Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Nürnberger Str. 131a
97076 Würzburg
Telefon: 0931 / 460575 – 15
EMail: info@wpvanwaelte.de

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Kontaktformular (unverbindlich):

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wir klären zunächst, ob die Betreiberin freiwillig zur Rückzahlung bereit ist. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist dies unwahrscheinlich; daher bereiten wir gerichtliche Schritte vor, falls außergerichtliche Verhandlungen scheitern.

Sollte die Anlage nicht fristgerecht in Betrieb genommen werden, droht die Auflösung des IAB mit Steuernachzahlungen. Durch einen rechtzeitigen Widerruf oder Rücktritt können Sie die Zahlung allenfalls zurückholen und den IAB anderweitig nutzen.

Die Gemeinde Möser erhält laut dem öffentlich einsehbaren Vertrag lediglich einen Anteil an den Einspeiseerlösen des geplanten Parks. Dies bedeutet nicht, dass ihr individueller Kaufvertrag erfüllt wird oder dass die Anlage termingerecht errichtet wird.